Wohnungsmietvertrag Luxemburg: Gesetz 21.09.2006, Rechte 2026
Alles, was Vermieter und Mieter vor Abschluss eines Wohnungsmietvertrags in Luxemburg wissen müssen.
01Rechtsrahmen und Vertragstyp
Die Wohnraummiete in Luxemburg wird vom geänderten Gesetz vom 21. September 2006 erfasst, das auf jede Vermietung einer als Hauptwohnung dienenden Wohnung anwendbar ist (Artikel 1). Ausgeschlossen: kurzfristige möblierte touristische Vermietungen, Landpachtverträge und Gewerbemieten (durch andere Gesetze geregelt). Der Vertrag muss schriftlich sein; ohne Schrift erkennt das Gesetz dennoch den Mietvertrag bei Zahlung und Belegung an, jedoch mit höherer Beweislast.
Standardmäßig wird der Mietvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen. Befristete Mietverträge sind möglich, wandeln sich aber am Ende automatisch in unbefristete um, wenn der Mieter ohne Widerspruch des Vermieters wohnen bleibt (stillschweigende Verlängerung). Der Vertrag muss die Parteien, die Wohnungsbeschreibung, die Miete ohne Nebenkosten, den Nebenkostenbetrag und dessen Berechnung, den Kautionsbetrag und das Einzugsdatum nennen.
02Miete, Indexierung und Kaution
Die Anfangsmiete ist frei, darf aber 5 % des aufgewerteten investierten Kapitals nicht überschreiten (Art. 3 Gesetz 21.09.2006). Die Miete kann nur einmal alle zwei Jahre und nur nach oben gemäß der Entwicklung des STATEC-Verbraucherpreisindex angepasst werden, oder wenn Verbesserungsarbeiten eine Neubewertung des investierten Kapitals rechtfertigen. Die Anpassung muss per Einschreiben mit einmonatiger Vorankündigung mitgeteilt werden.
Die Kaution ist auf 3 Monatsmieten ohne Nebenkosten begrenzt (Art. 5 Gesetz 2006). Sie muss auf ein Sperrkonto auf den Namen des Mieters bei einer luxemburgischen Bank eingezahlt werden; die Zinsen gehören dem Mieter. Die Rückgabe muss innerhalb angemessener Frist nach Mietende erfolgen (typisch 1 bis 3 Monate), abzüglich eventueller im Auszugsprotokoll festgestellter Schäden. Eine staatliche Mietkaution ist für berechtigte Mieter über das Wohnungsbauministerium erhältlich.
03Pflichten von Vermieter und Mieter
Der Vermieter muss die Wohnung in gutem Zustand übergeben (Art. 1719 ZGB), die ungestörte Nutzung gewährleisten, größere Reparaturen durchführen (Dach, Fassade, Struktur, größere elektrische Konformität) und die kontradiktorischen Übergabeprotokolle bei Ein- und Auszug erstellen. Er kann vom Mieter nur die im GH-Reglement vom 16. Juni 2015 abschließend aufgelisteten Nebenkosten verlangen: Wasser/Strom/Gas der Gemeinschaftsflächen, Zentralheizung, Wartung der Gemeinschaftsbereiche, Aufzug, kommunale Müllabgabe, Gebäudehaftpflichtversicherung.
Der Mieter muss die Miete pünktlich zahlen, die Wohnung pfleglich nutzen, kleine Mieterreparaturen ausführen (Dichtungen, Glühbirnen, kleine Befestigungen), eine etwaige Hausordnung respektieren und dem Vermieter Zugang für Inspektionen oder Arbeiten gewähren. Der Zahlungsausfall von mehr als zwei Mietmonaten setzt den Mieter einer gerichtlichen Vertragsauflösung wegen schwerer Verletzung mit möglicher Räumung aus, nach erfolgloser Mahnung.
04Mietende und Rechtsmittel
Der Mieter kann jederzeit per Einschreiben mit 3 Monaten Frist kündigen (Art. 12 Gesetz 2006). Der Vermieter kann nur mit 6 Monaten Frist und ausschließlich aus drei berechtigten Gründen kündigen: Eigenbedarf für sich selbst, Ehepartner, Vor- oder Nachfahren; schwerer Vertragsverstoß durch den Mieter; Abriss- oder Umbauarbeiten, die die Belegung unmöglich machen. Die Kündigung muss schriftlich begründet werden, andernfalls ist sie nichtig.
Bei Streitigkeiten (überhöhte Miete, beanstandete Nebenkosten, nicht zurückgegebene Kaution, beanstandetes Protokoll) kann der Mieter oder Vermieter die kommunale Mietkommission der Wohngemeinde kostenlos anrufen (Art. 7 Gesetz 2006). Die Kommission gibt eine nicht bindende Stellungnahme ab, der Richter aber oft folgen. Wird die Stellungnahme ignoriert, kann der Fall vor den Friedensrichter gebracht werden, oder bei hohen Mieten vor das Bezirksgericht.
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Hält die geforderte Miete die 5 %-Regel auf das aufgewertete investierte Kapital ein? Unser Rechner wendet den STATEC-Index und den Abnutzungsabschlag an, um Ihnen die genaue gesetzliche Obergrenze zu geben.
Höchstmiete berechnenHäufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema.
Wie lang ist die Kündigungsfrist für einen Auszug in Luxemburg?
Der Mieter gibt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten per Einschreiben (Art. 12 Gesetz 2006). Der Vermieter gibt 6 Monate Frist und kann nur aus berechtigten Gründen kündigen (Eigenbedarf, schwerer Verstoß, größere Arbeiten).
Wie hoch ist die maximale Mietkaution in Luxemburg?
Die Kaution ist auf 3 Monatsmieten ohne Nebenkosten gedeckelt (Art. 5 Gesetz 2006). Sie muss auf ein Sperrkonto auf Namen des Mieters eingezahlt werden und die Zinsen gehören dem Mieter. Jede Klausel mit höherer Kaution ist nichtig.
Kann der Vermieter die Miete während des Mietvertrags erhöhen?
Eine Anpassung ist nur einmal alle zwei Jahre möglich, gedeckelt auf den STATEC-Verbraucherpreisindex, oder wenn Verbesserungsarbeiten eine Neubewertung des investierten Kapitals rechtfertigen (mit Neubewertung der 5 %-Obergrenze). Erhöhungen sind per Einschreiben mit einmonatiger Vorankündigung mitzuteilen.
Welche Nebenkosten dürfen zusätzlich zur Miete berechnet werden?
Nur die im GH-Reglement vom 16. Juni 2015 aufgelisteten: Wasser, Strom und Gas der Gemeinschaftsflächen, Zentralheizung, laufende Wartung der Gemeinschaftsbereiche (Reinigung, Gartenpflege, Aufzug), kommunale Müllabgabe und Gebäudehaftpflichtversicherung. Alles andere (größere Arbeiten, Syndikus, Grundsteuer) trägt der Vermieter.
Wie kann eine überhöhte Miete angefochten werden?
Wenden Sie sich kostenlos an die Mietkommission Ihrer Gemeinde. Sie prüft die Berechnung des aufgewerteten investierten Kapitals und gibt eine Stellungnahme ab. Wenn der Vermieter nicht nachgibt, können Sie den Fall vor den Friedensrichter bringen, der eine rückwirkende Mietreduktion anordnen kann.
Was tun, wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückgibt?
Schicken Sie zuerst eine Mahnung per Einschreiben. Ohne Antwort innerhalb von 30 Tagen wenden Sie sich an die Mietkommission oder direkt an den Friedensrichter. Der Richter kann die Rückgabe zuzüglich Zinsen und Schadensersatz anordnen. Bewahren Sie das Auszugsprotokoll als Beweis auf.
Offizielle Quellen
Gesetze, Rundschreiben und Veröffentlichungen, die für diesen Leitfaden konsultiert wurden.
- Geändertes Gesetz vom 21. September 2006 über die WohnraummieteLegilux · 2006
- Großherzogliches Reglement vom 16. Juni 2015 — umlegbare NebenkostenLegilux · 2015
- Wohnungsmietvertrag — vollständiger LeitfadenGuichet.lu
- Mietkommission — VerfahrenLogement.lu — Wohnungsbauministerium
- Mietkaution — staatliche UnterstützungLogement.lu
- Zivilgesetzbuch — Pflichten des Vermieters (Art. 1719 ff.)Legilux
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