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Der Wohnungsmietvertrag in Luxemburg wird durch das geänderte Gesetz vom 21. September 2006 über die Wohnraummiete geregelt. Dieses Gesetz regelt streng die Beziehung zwischen Vermieter und Mieter: Vertragsdauer, Kündigungsbedingungen, Kautionshöhe, Pflicht zur Erstellung eines Übergabeprotokolls und Kostenverteilung. Die Miete ist auf 5 % des aufgewerteten investierten Kapitals begrenzt (Art. 3). Hier die wesentlichen Regeln vor Abschluss eines Mietvertrags in Luxemburg.
Wohnungsmietverträge werden standardmäßig auf unbestimmte Dauer geschlossen (Art. 1, Gesetz vom 21.09.2006). Befristete Mietverträge sind möglich, wandeln sich aber bei Verbleib des Mieters automatisch in unbefristete um. Der Mieter kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten per Einschreiben kündigen (Art. 12). Der Vermieter kann nur mit 6 Monaten Frist und ausschließlich aus berechtigten Gründen kündigen: Eigenbedarf (für sich selbst, Ehepartner, Vor- oder Nachfahren), schwerer Vertragsverstoß des Mieters oder Abriss-/Umbauarbeiten, die die Wohnung unbewohnbar machen. Die Kündigung durch den Vermieter muss schriftlich begründet werden, andernfalls ist sie nichtig.
Die Mietkaution ist auf maximal 3 Monatsmieten ohne Nebenkosten begrenzt (Art. 5, Gesetz vom 21.09.2006). Sie muss auf einem gesperrten Konto auf den Namen des Mieters bei einer luxemburgischen Bank hinterlegt werden. Die erwirtschafteten Zinsen gehören dem Mieter. Die Rückgabe der Kaution muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Mietende erfolgen, abzüglich eventueller festgestellter Schäden. Das Übergabeprotokoll bei Ein- und Auszug ist Pflicht (Art. 9). Es muss im Beisein beider Parteien erstellt werden, vorzugsweise durch einen unabhängigen Sachverständigen. Ohne Einzugsprotokoll wird vermutet, dass der Mieter die Wohnung in gutem Zustand erhalten hat (Art. 1731 Zivilgesetzbuch). Das Protokoll schützt beide Parteien bei Streitigkeiten über den Zustand der Immobilie.
Die auf den Mieter umlegbaren Nebenkosten sind im Großherzoglichen Reglement vom 16. Juni 2015 abschließend aufgelistet. Sie umfassen: Wasser-/Strom-/Gasverbrauch der Gemeinschaftsflächen, Zentralheizung, laufende Wartung der Gemeinschaftsbereiche (Reinigung, Gartenpflege, Aufzug), kommunale Müllgebühr und Gebäudehaftpflichtversicherung. Der Vermieter kann keine größeren Reparaturen (Dach, Fassade, Struktur) oder Verwaltungs-/Syndikusgebühren über den Mieteranteil hinaus umlegen. Der Vermieter muss die Wohnung in gutem Zustand übergeben (Art. 1719 Zivilgesetzbuch) und größere Reparaturen durchführen. Der Mieter muss die Wohnung pfleglich behandeln, die Miete pünktlich zahlen und Kleinreparaturen durchführen. Bei Streitigkeiten kann der Mieter die kommunale Mietkommission anrufen, bevor er den Rechtsweg beschreitet.
Von Erwan Bargain, REV TEGOVA · Aktualisiert: April 2026
Der Mieter muss eine Kündigungsfrist von 3 Monaten per Einschreiben einhalten (Art. 12, Gesetz vom 21.09.2006). Der Vermieter muss 6 Monate Frist einhalten und kann nur aus berechtigten Gründen kündigen (Eigenbedarf, schwerer Verstoß, größere Arbeiten).
Die Mietkaution ist auf 3 Monatsmieten ohne Nebenkosten gedeckelt (Art. 5, Gesetz vom 21.09.2006). Sie muss auf einem Sperrkonto auf den Namen des Mieters hinterlegt werden und die Zinsen gehören dem Mieter.