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Berechnungsleitfäden — Regeln geprüft am 8. September 2026
Die jährliche Mietobergrenze ohne Nebenkosten beträgt 5 % des aufgewerteten investierten Kapitals nach Nettoabschreibung. Sie entspricht weder 5 % des aktuellen Marktwerts noch einer garantierten Rendite. Umlagefähige Kosten sind getrennt zu behandeln.
Die Aufwertung verwendet die jährliche Tabelle nach Artikel 102 LIR der ACD. Kaufpreis, zulässige Kosten und jede Verbesserung werden nach ihrem jeweiligen Jahr aufgewertet; zukünftige Arbeiten sind ausgeschlossen. Möbel gehören nicht zu diesem Immobilienkapital.
Neubewerteter Kaufpreis und zulässige Urkundskosten + Verbesserungen − Altersabschreibung nach Anrechnung der Instandhaltung.
Gesetzlich gelten 2% Abschlag je vollendetem Zweijahreszeitraum nach fünfzehn Jahren, ohne Grundstück. Ein bereits abgewerteter Kaufpreis wird nicht doppelt abgewertet. Belegte Erhaltungskosten werden angerechnet.
Leer: 20% von Preis und Kosten. Das Grundstück wird nicht abgewertet.
Belegter Restbetrag nach früheren Anrechnungen; nicht zusätzlich als Verbesserung erfassen.
Nach dem aktuellen Recht für möblierte Wohnungen beträgt der monatliche Zuschlag höchstens 1,5 % der zulässigen Rechnungen für Möbel, die weniger als zehn Jahre alt sind. Kein automatischer Zuschlag von 20 % auf die Immobilienmiete.
Grundstückskauf mit anschließendem Bau, mehrjährige Ausgaben und Sonderregime verlangen eine passende Aufteilung. Urkunden und Rechnungen aufbewahren; Gemeindemittelwerte ersetzen kein investiertes Kapital.
Prüfbares Beispiel: Baujahr 1970, Kauf 2000 für 380.000 € plus 28.000 € Kosten; Grundstück 81.600 €; Verbesserungen 15.000 € im Jahr 2000; Mietbeginn 2020. Mit Faktor 1,4 und ohne anrechenbare Instandhaltung: aufgewertetes Kapital 592.200 €, Abschreibung 95.592 €, Nettokapital 496.608 €, monatliche Obergrenze 2.069,20 €.