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In Luxemburg unterliegen Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Immobilien zwei verschiedenen Regelungen: Spekulationsgewinn bei Weiterverkauf innerhalb von 2 Jahren nach dem Erwerb (Art. 99bis LIR) oder Veräußerungsgewinn nach 2 Jahren (Art. 99ter LIR). Steuersatz, Freibeträge und Befreiungsmöglichkeiten hängen von der Haltedauer und der Nutzung der Immobilie ab. Eine vollständige Befreiung ist für den selbst bewohnten Hauptwohnsitz möglich.
Wenn der Weiterverkauf innerhalb von 2 Jahren nach dem Erwerb erfolgt, gilt der Kapitalgewinn als Spekulationsgewinn (Art. 99bis LIR). Er wird vollständig zum steuerpflichtigen Einkommen addiert und mit dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert (Grenzsteuersatz bis 42 % + Beschäftigungsfondsbeitrag von 7 bis 9 %, also ein maximaler Effektivsatz von ca. 45,78 %). Kein spezifischer Freibetrag ist anwendbar. Der Kapitalgewinn berechnet sich als Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungspreis zuzüglich Erwerbsnebenkosten und Verbesserungsarbeiten.
Wenn die Veräußerung mehr als 2 Jahre nach dem Erwerb erfolgt, handelt es sich um einen Veräußerungsgewinn (Art. 99ter LIR). Es gilt ein günstigeres Steuerregime: Nur ein Viertel des Gesamtsteuersatzes wird angewandt (Art. 102bis Abs. 1 LIR). Der Anschaffungspreis wird anhand des vom STATEC veröffentlichten Baukostenindex-Aufwertungskoeffizienten aufgewertet. Ein Zehn-Jahres-Freibetrag von 50.000 € pro Person (100.000 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare) wird vom steuerpflichtigen Kapitalgewinn abgezogen (Art. 130 Abs. 4 LIR). Beispiel: Eine 2010 für 400.000 € gekaufte und 2025 für 700.000 € verkaufte Immobilie mit Koeffizient 1,25 ergibt einen aufgewerteten Preis von 500.000 € und einen Bruttogewinn von 200.000 €.
Die häufigste Befreiung betrifft den Hauptwohnsitz: Der Kapitalgewinn ist vollständig befreit, wenn die Immobilie zum Zeitpunkt der Veräußerung der Hauptwohnsitz des Verkäufers ist und er sie während der 5 Jahre vor dem Verkauf tatsächlich und ununterbrochen bewohnt hat (Art. 102bis Abs. 3 LIR). Ein Steueraufschub (Reinvestition) ist möglich, wenn der Verkaufserlös innerhalb von 2 Jahren in einen anderen selbstbewohnten Hauptwohnsitz reinvestiert wird (Art. 102bis Abs. 2 LIR). Für Grundstücke ist ebenfalls ein Aufschubregime unter Bedingungen möglich. Unentgeltliche Übertragungen (Schenkung, Erbschaft) lösen keine Kapitalertragsbesteuerung beim Schenker/Verstorbenen aus, aber der Begünstigte übernimmt den historischen Anschaffungspreis.
Von Erwan Bargain, REV TEGOVA · Aktualisiert: April 2026
Bei Weiterverkauf innerhalb von 2 Jahren: progressiver Einkommensteuertarif (bis ca. 45,78 %). Nach 2 Jahren: ein Viertel des Gesamtsatzes, also ca. 10 bis 11 % je nach Einkommen, nach Abzug des Freibetrags von 50.000 €.
Nein, wenn Sie die Immobilie während der 5 Jahre vor dem Verkauf ununterbrochen als Hauptwohnsitz bewohnt haben, ist der Kapitalgewinn vollständig befreit (Art. 102bis Abs. 3 LIR).